Kurz gesagt, wir stehen mit Rat und Tat dem Betriebsrat bzw. dem Wahlvorstand zur Seite, damit die Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Angebote schnell per Kontaktformular einholen.
Wir helfen dem neugegründeten Betriebsrat:
Hilfe - ich will kandidieren, bin aber im Urlaub oder krank | |
Eine Arbeitnehmer hat das passive Wahlrecht, er möchte zur BR-Wahl kandidieren, ist aber nicht in der Lage, sich persönlich in eine Vorschlagsliste einzutragen - WAS TUN? Weiterlesen ... |
Der Arbeitnehmer sollte sich frühzeitig an den Wahlvorstand wenden, um zu erfahren, wann das Wahlausschreiben ausgehängt werden soll. Er muss natürlich die Fristen einhalten und
a) entweder eine eigene Vorschlagsliste (nur im normalen WV) vorbereiten oder
b) sich an den Betriebsrat oder denjenigen wenden, der als Listenführer eine Vorschlagsliste vorbereitet.
Am besten ist vor dem Urlaub trägt er sich ein und gibt auch seine Erklärung ab, dass er kandidiert.
Was ist aber, wenn wegen Urlaub oder Krankheit ein persönliches Erscheinen im Betrieb nicht möglich ist.
1. Der Arbeitnehmer sollte zum einen Kontakt mit dem Listenführer sprechen, mit der Bitte ihn in die Vorschlagsliste einzutragen. Oder er gibt schriftliche eine Vollmacht einem Kollegen, der ihn dann in die Vorschlagsliste einträgt.
2. Unbedingte Voraussetzung ist aber auch, dass er eine schriftliche Erklärung mit eigener Unterschrift vorbereitet und rechtzeitig an den Wahlvorstand sendet.
Achtung: Eine Vorschlagsliste, ohne die Erklärung des Bewerbers, der Bewerberin hat einen Mangel. Wird dieser Mangel nicht "geheilt" in den entsprechenden Fristen, dann wird die gesamte Vorschlagsliste ungültig. Näheres in der Wahlordnung § 8 Abs. 2 WO 2001.
Wer kann in einem Wahlvorstand mitarbeiten? | |
Ein Wahlvorstand besteht mindestens aus drei ordentlichen Mitgliedern. In der Regel wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat bestellt; dabei wird auch geklärt, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufgabe des/der Vorsitzenden/e übernimmt. Weiterlesen ... |
Ein Wahlvorstand besteht mindestens aus drei ordentlichen Mitgliedern. In der Regel wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat bestellt; dabei wird auch geklärt, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufgabe des/der Vorsitzenden/e übernimmt. Falls ein Betriebsrat das mal vergisst, macht nichts, dann kann der BR dieses nachholen. Sollte der BR jedoch nicht mehr im Amt sein und es wurde versäumt, einen Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu bestimmen, dann kann dieses der WV selber beschließen.
Damit die Arbeit des Wahlvorstandes abgesichert ist, sollten auch Stellvertreter/innen benannt werden. In großen Betrieben wird in der Regel auch die Anzahl der ordentlichen Mitglieder erhöht, hierbei ist dann zu beachten, dass die Zahl der Mitglieder immer ungerade sein muss. Einzige Voraussetzung ist, dass die Mitglieder im Wahlvorstand wahlberechtigte Arbeitnehmer sind; also es können natürlich auch amtierende Betriebsratsmitglieder in den Wahlvorstand bestellt werden.
Teilzeitbeschäftigte oder auch Arbeitnehmer, mit einem befristeten Arbeitsvertrag, können im Wahlvorstand mitarbeiten, vorausgesetzt sie sind 18 Jahre und haben den Status "Arbeitnehmer" im Sinne des Gesetzes. Siehe hierzug den § 5 BetrVG.
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb mit | |
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb mit "Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen" so lautet die Pressemeldung des BAG Weiterlesen ... |
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb mit
"Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen" (BAG)
"Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit.
(…)
Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 -
Näheres aus der Pressemeldung des BAG hier:
Chaos- Ein BR-Mitglied tritt zurück - es gibt kein Ersatzmitglied mehr | |
Auch wenn es schmerzlich ist und die Arbeit nun auf wenigen Schultern liegt. Wenn ein Mitglied des Betriebsrats zurücktritt und das Gremium nicht mehr vollständig durch nachgerückte Ersatzmitglieder auf die volle Größe besetzt werden kann Weiterlesen ... |
Die rechtliche Herleitung, siehe § 21 BetrVG, letzter Satz: Die Amtszeit endet erst mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. Grüße nach Düsseldorf zu den Kollegen der Fa. Hugo.., nun heisst es, schnell den Wahlvorstand bestellen und halt in Soldidarität, zu zweit die Betriebsratsarbeit zu bewältigen. Das Gute - ihr seit ja nicht alleine, auch die zuständige Gewerkschaft hilft! Und wir stehen mit Rat und Tat zur Seite. Wenn es hart wird, dann halt auch mit unseren Rechtsanwälten.