BetrVG-Text:
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) (...)
Urteile:
BAG Urteil v. 7.06.1989 (AZ 7 AZR 500/88) - Auszug aus dem Urteil siehe unten
Anmerkungen:
Ehrenamt als Betriebsrat und Wahlvorstand außerhalb der Arbeitszeit über 10 Stunden.
In manchen Situationen ist es erforderlich, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Betriebsrats oder des Wahlvorstandes außerhalb der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu erfolgen hat, insbesondere bei Teilzeitkräften kann das schnell vorkommen.
1. Prüfung: Sind die Aufgaben tatsächlich erforderlich und
2. Prüfung: Erfolgt die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen?
Was sind betriebsbedingte Gründe: - z.B. Eigenart des Betriebes, Schichtarbeit oder Aufgaben, die durch den Arbeitgeber veranlasst wurden, z.B. für Betriebsräte, die ihm Rahmen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber länger verhandeln oder sehr relevante Aufgaben, die im Rahmen von Betriebsratssitzungen erfolgen. Bei dem Wahlvorstand kann es dazu kommen, dass aufgrund von Schichtarbeit vor oder nach einer Schicht noch eine Sitzung des Wahlvorstandes erfolgt oder am Wahltag in größeren Betrieben, ist das Wahllokal länger geöffnet (Schichtübergreifend). "Keine betriebsbedingten Gründe liegen vor, wenn das BR-Mitgl. aus persönlichen Gründen BR-Tatigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durchführt, die es auch ohne weiteres auch während der Arbeitszeit hätte durchführen können (..) " (Fitting, § 37 RN 87) Dieses gilt auch für den Wahlvorstand.
Die Arbeitszeit, die somit in begründeten o.g. Fällen außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, ist in Freizeit auszugleichen! Der ArbGeb. hat diesen Freizeitausgleich zu gewähren, analog auch f. den WV. Wenn der Arbeitgeber dieses innerhalb eines Monats nicht ermöglicht und "offensichtlich keinerlei erkennbare Gründe " angibt, dann kann das BR-Mitglied /der WV somit von sich aus den Zeitausgleich in Anspruch nehmen (vgl. Fitting, § 37 RN 93ff). Wird der Anspruch nicht innerhalb eines Monats erfüllt, siehe folgenden Auszug aus dem BAG.
Auszug aus dem BAG Urteil AZR 500/88
(b) Kann ausnahmsweise die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten
Gründen (zu den Anforderungen im einzelnen BAG, Beschluß vom 20. Oktober
1993 - 7 AZR 581/92 (...) auch zum Abdruck
in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - zu B II 2 der Gründe)
nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat das
Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs.3 BetrVG). Ist aus
betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats
nicht möglich, ist die für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der
Arbeitszeit aufgewendete Zeit nach Satz 2 zweiter Halbsatz dieser
Vorschrift wie Mehrarbeit zu vergüten. Dieser Vergütungsanspruch
entsteht daher nur, wenn betriebsbedingte Gründe eine
Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erzwingen und danach
auch einer entsprechenden Arbeitsbefreiung entgegenstehen. Ein Wahlrecht
zwischen beiden Ansprüchen steht weder dem Betriebsratsmitglied noch
dem Arbeitgeber zu (....).
Aus der hier dargelegten Kette an Begründungen ist somit klar, dass es auch Fälle geben kann, in denen der Betriebsrat außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit sein Ehrenamt ausübt. In diesen Fällen kann es auch vorkommen, dass er über 10 Stunden sein Ehrenamt ausübt. Dieser Fall stößt nicht an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, denn es handelt sich nicht um eine Weisungsgebundenheit des Arbeitgebers, sondern rührt aus dem Zusammenhang der Aufgabenerfüllung der BR-Arbeit. Fazit: Auch wenn es eine Belastung ist, über 8 Stunden als Betriebsrat tätig zu sein, sogar wenn die "10-Std. Grenze" überschritten wird, dann hängt die Frage nur davon ab, ob die Tätigkeiten als Ehrenamtler betriebsbedingt erforderlich war. In diesen Fällen ist es dann auch bei überschreiten der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit "Mehrarbeit". Sicher sollte der BR und auch der Wahlvorstand, für den diese Regelungen auch in Anlehnung gelten, dafür Sorgen, dass es die Aussnahme ist, wenn Betriebsräte und Wahlvorstände über 8 Stunden hinaus ihre ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen. Das BAG begründet es wie folgt:
"Die Grundsätze der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamtes werden dadurch nicht in Frage gestellt. Das Betriebsratsmitglied erhält die Vergütung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BetrVG nicht für seine Betriebsratstätigkeit, sondern dafür, daß der Arbeitgeber über seine Arbeitszeit in vollem Umfange verfügen konnte."