Datenbank: Grundlagen im BetrVG zur Br-Wahl

In der folgenden Datenbank haben wir relevante Informationen zum Thema "Grundlagen im BetrVG zur Br-Wahl" aufgeführt. Nutzen Sie einfach die Suchfunktion!  Wir sind offen für Anmerkungen, sollten Stichpunkte fehlen.

 

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BetrVG-Text:

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitendende Angestellte. Leitender Angestellte ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Enlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weistungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (....)

Anmerkungen:

Bei der Frage - wer ist leitender Angestellter, wird sich in der Praxis zeigen, dass es in der Regel um eine Prestigefrage geht. Nur allzu oft ist festzustellen, dass es einige Personen gibt, die diesen Titel tragen, aber im Sinne des BetrVG zu Unrecht. Der Wahlvorstand sollte aber immer abwägen, ob sich eine Auseinandersetzung lohnt. Wir wollen hier aber helfen, eine klare Abgrenzung zu ziehen, es lohnt sich, die Kommentierung eingehender zu studieren, z.B. bei Fitting zum § 5 ab Rn 374 folgende.
Hinweis zu Nr. 1: Die Berechtigung eines "Leitenden Angestellten" bezieht sich auf der Berechtigung "Einstellungen und Entlassung" durchzuführen. Es geht um beide Eigenschaften, eine reicht nicht aus! Die selbständige Befugnis fehlt, wenn ein anderer mitentscheidet (vgl. RN 379).
zu Nr. 2: Hier ist erforderlich, dass der Prokurist "bedeutende unternehmerische Leitungsbefugnisse iS.d Nr. wahrnimmt. " Vgl. RN 388
zu Nr. 3: Es geht umd die Bedeutung der Aufgaben und Entscheidungsfreiheit im Unternehmen. "Kennzeichnen unternehmerische Leitungsaufgaben ist das Treffen von Entscheidungen. Die Aufgaben muss der Angestellte regelmäßig wahrnehmen. Dabei sind sie im "Wesentlichen frei von Weisungen." (vgl. RN 402

BetrVG-Text:

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Anmerkungen:

Die Größe des Betriebsrats wird vom Wahlvorstand festgelegt. Er hat zu entscheiden welche Personen regelmäßig in den Betrieb eingegliedert sind. Wichtig zu beachten, dass in Betrieben bis 51 Arbeitnehmern, es nicht nur auf den "Begriff Arbeitnehemer" ankommt, sondern sie müssen auch wahlberechtigt sein!
Siehe auch weitere Hinweise in der Datenbank "Hinweise zur Wahlordnung".
Vgl. auch in der Datenbank Rechtssprechung das BAG Urteil zum Thema "Größe des Betriebsrats - in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer - Aushilfskräfte".

BetrVG-Text:

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regele 5 - bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, (...)

Anmerkungen:

Der Ein-köpfige Betriebsrat ist ein vollwertiger BR, auch wenn er nur aus einem ordentlichen Mitglied besteht. Unterschiede gibt es jedoch, da einige Vorschriften des BetrVG jedoch eine Mindestzahl von ArbN voraussetzt, zu.B. §§ 99, 110 Abs. 2, § 111 BetrVG.(vgl. Fitting, § 9 BetrVG RN 40).

Bei Rücktritt des einköpfigen BR rückt das entsprechende Ersatzmitglied nach. Solange es Ersatzmitglieder gibt, gibt es keine Neuwahl. (Vgl. § 13 BetrVG RN 35)

Was ist bei der BR Wahl mit der Konstituierung des Betriebsrates, welche Aufgabe hat der Wahlvorstand?
Nähere Erläuterungen finden sich nicht in der Kommentierung von Fitting, vor diesem Hintergrund folgende Empfehlung aus der Praxis:
1. Derjenige, der bei der BR Wahl die meisten Stimmen erhalten hat bzw. bei Stimmengleichheit per Losverfahren bestimmt wurde, ist das  ordentliche Mitglied des Betriebsrats. Es gibt in diesem Fall ja keine Wahl zum Vorsitzenden, das Ein-köpfige Mitglied ist der/die "Vorsitzende"!
2. In § 29 BetrVG Abs. 1 heisst es: "Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat."

Dieses Vorgehen ist ja nicht möglich, denn bei einem 1-köpfigen BR wird nicht der Vorsitzende gewählt, siehe oben! Dennoch empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende des Wahlvorstandes vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zu der ersten Sitzung des BR einlädt. Die einzige Aufgabe besteht dann, dass die kompletten Wahlunterlagen dem BR überreicht werden. Mit diesem Akt ist dann die Aufgabe des Wahlvorstandes erledigt.

BetrVG-Text:

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Anmerkungen:

Ja in Kleinbetrieben unter 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer ist die Mindestzahl der Stützunterschriften auf 2 festgelegt. Dieses gilt aber nur im einstufigen Wahlverfahren, wenn der BR den Wahlvorstand eingesetzt hat, denn es findet nur eine Wahlversammlung statt und die Kandidaten zur BR Wahl müssen schriftlich (sog. Vorschlangslisten) eingereicht werden. Auch die Kandidaten, die sich aufstellen lassen können den eigenen Vorschlag unterstützen!
Wenn mehre Vorschlagslisten im vereinfachten Wahlverfahren abgegeben werden, dann hat der Wahlvorstand die Vorschlagsliste nach dem Alphabet zu gliedern. Das Wahlverfahren ist in diesem Fall ja eine Personenwahl, vgl. §14 Abs. 2 BetrVG.

Wahlvorschlag der Gewerkschaften

§ 14 Abs. 5 Wahlvorschriften BetrVG
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BetrVG-Text:

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft mus von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

Urteile:

BAG Beschluss vom 15.5.2013, 7 ABR 40/11

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerk

Anmerkungen:

Das BetrVG legt fest, wann es sich um eine Vorschlagsliste der Gewerkschaften handelt, in diesem Fall bedarf es auch nicht der Stützunterschriften von Arbeitnehmern, sondern gem. § 14 Abs. 5 BetrVG muss der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterschrieben sein."hieraus folgt zugleich, das nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf (...) Das schließt allerdings nicht aus, das auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 BetrVG zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt. (RN 24)
Das komplette BAG Urteil findet sich hier (link zu pdf BAG 7ABR-40-11....pdf)

In diesem Sonderfall ist es also nicht erforderlich, dass die Liste von einem Mindestquorum an Stützern der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt werden muss. Im Wahlausschreiben wird geklärt, wieviele Personen im Normalfall eine Vorschlagsliste zu stützen haben. Es ist halt wichtig zu wissen, dass bei der BR-Wahl zwei Verfahren möglich sind, wie es zu einer gültigen Vorschlagsliste kommt. Sollte jemand den Einwand machen, dass sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dann ist hier zu erwähnen, dass die Gewerkschaften eine besondere Stellung im BetrVG sowie durch das Grundgesetz haben. "Diese unterschiedliche Behandlung der Wahlvorschläge der ArbN soll die Wahl auf ernsthafte Bewerber beschränken. Bei gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen ist diesem Gesichtspunkt bereits dadurch Rechnung getragen, dass eine Gewerkschaft hinter dem Wahlvorschlag steht(...)." (Fitting, 26.Aufl., RN67)

BetrVG-Text:

2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Anmerkungen:

Diese Vorschrift ist zwingend, wenn der BR in Betrieben >20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt wird. Der Wahlvorstand ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 WO verpflichtet, im Wahlausschreiben den Anteil der Geschlechter im Betrieb darzulegen. Zum Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreiben erfolgt die Berechnung für das Minderheitengeschlecht nach dem D'Hondtschen Verfahren (siehe Stichwort D'Hondt").
"Für die Bestimmung der Anzahl der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit ist von der Zahl der Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit  auszugehen, die am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens (vgl. § 5 Abs. 1. S. 3 WO) tatsächlich dem Betrieb als ArbN angehören (....). Bei der Ermittlung der Zahl der Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit zählen nicht nur die Wahlberechtigten (...) sondern auch die noch nicht wahlberechtigten jug. ArbN (...) mit. " (Fitting, § 15 BetrVG, RN 15,16)
! Aber die leitenden Angestellten zählen nicht mit, sie sind im Sinne des BetrVG keine Arbeitnehmer, vgl. § 5 BetrVG.

Veränderungen nach dem Erlass des Wahlausschreibens hinsichtlich der Zahl der Arbeitnehmer braucht nicht berücksichtigt werden, also, wenn einmal die Berechnung erfolgt ist und die Zahl der Mandate für das Geschlecht in der Minderheit für das Wahlausschreiben berechnet wurde, dann ist das Thema abgearbeitet.

Was ist aber nun mit den Leiharbeitnehmer (unechte Leih-ArbN)?
Laut Fitting hat der Gesetzgeber durch das BetrVerf-ReformG den unechten Leiharbeitnehmern (Personen die von Zeitarbeitsfirmen an die Unternehmen entliehen werden) das aktive Wahlrecht zugeschrieben. "Auch ohne arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen Entleiher und LeihArbN ist von einer Betriebszugehörigkeit der LeihArbN zum Entleiherbetrieb auszugehen. Folglich zählen sie bei der Berechnung der Schwellenwerte z.B. der §§ 9 und 38 (BetrVG) mit." (Fitting, § 5 RN 263ff).
Folgt man dieser Meinung, dann ist es auch nur verständlich, dass bei der Berechnung des Minderheitengeschlechts alle Leiharbeitnehmer am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens mit zählen. Der Wahlvorstand müsste demnach nicht gesondert prüfen, ob die Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate eingesetzt werden. (Achtung, dieses ist bei der Frage, ob Leih-AN das aktive Wahlrecht haben, jedoch erforderlich).



Der Vorsitzende des Wahlvorstandes

§ 16 Abs. 1 BetrVG Bestellung Wahlvorstand
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BetrVG-Text:

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.

Anmerkungen:

Falls der Betriebsrat nur die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes berufen hat, dann  hat der Betriebsrat die Ernennung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes durch Mehrheitsbeschluss nach zu bestellen. Der Vorsitzende wird also nicht aus der Mitte des Wahlvorstandes "gewählt", diese Aufgabe obliegt dem Betriebsrat. Außer es gibt die Situation, dass der Betriebsrat nicht mehr existiert, z.B. weil die Amtszeit zu Ende ist.
Vgl. näheres bei Fitting (Handkommentar zur Betriebsverfassung) 26. Aufl. RN 33.

Ersatzmitglied im Wahlvorstand

§ 16 Abs. 1 BetrVG Bestellung WV
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BetrVG-Text:

§ 16 Bestellung des Wahlvorstands (BetrVG) (1) (...) Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden."

Anmerkungen:

Es ist dem Betriebsrat jederzeit möglich Ersatzmitglieder nachzuberufen, falls es erforderlich ist.
Die Ersatzmitglieder werden für ein bestimmtes ordentliches Mitglied des WV ernannt.  Es ist jedoch auch möglich, dass ein Ersatzmitglied für mehrere Mitgl. des WV bestellt wird. Die genaue Reihenfolge des Nachrückens ist jedoch durch den BR festzlegen. (vgl. Fitting, Handkommentar, 26. Aufl.,  RN 35 zu § 16 BetrVG)

BetrVG-Text:

Wahlschutz und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2)Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Anmerkungen:

1.    Schutz der Wahl
Die BR-Wahl ist nach allen Seiten hin zu schützen:
-    Verbot der Wahlbehinderung: Eine Behinderung der Wahl, der Wähler oder des Wahlvorstands ist zu unterlassen. Eine Behinderung liegt immer dann vor, wenn ein Wähler, ein Kandidat oder ein Sonstiger an der Wahl Beteiligter (insbesondere der Wahlvorstand) an der Ausübung seiner Rechte, Befugnisse oder Aufgaben beeinträchtigt oder beschränkt wird, z.B.: Nichtzurverfügungstellen von Wahlunterlagen, Vorenthalten von Angaben und Unterlagen für die Aufstellung der Wählerliste, Verweigerung der erforderlichen Arbeitsbefreiung für Wahlvorstandsmitglieder usw.. (vgl. Fitting et.al.: Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 26. Aufl., München, § 20 RN 7 ff.)
-    Verbot der Wahlbeeinflussung: Jede Begünstigung oder Benachteiligung, die darauf zielt, Wahlbeteiligte im weitesten Sinne zu beeinflussen ist verboten. (vgl. Fitting et.al.: Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 26. Aufl., München, § 20 RN 20ff.)
Verstöße können zur Wahlanfechtung führen, aber bei Vorsatz auch zur strafrechtlichen Verfolgung führen und eine strafbare Handlung darstellen, die nach § 119 BetrVG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist.

3.    Versäumnis von Arbeitszeit
Die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. So weit es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, sind alle Mitglieder von der Arbeit zu befreien, das Arbeitsentgelt ist weiter zu zahlen. Führen Wahlvorstandsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen ihr Amt außerhalb der Arbeitszeit durch, so haben sie Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung (nach § 37 Abs. 2 BetrVG)

Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber

§ 20 Abs. 3 sowie § 37 Abs. 2 BetrVG
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BetrVG-Text:

Wahlschutz und Wahlkosten (3)Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. ------- vgl. auch § 37 Abs. 2 BetrVG, dieses gilt durch Rechtsprechung auch für Mitglieder des WV!!! § 37 Abs.2 (2) Mitglieder des Betriesrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne MInderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur odnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Anmerkungen:

1.    Kosten der Wahl
Kosten der Wahl sind Sachkosten bei der Vorbereitung und Durchführung (Stimmzettel, Porti, Wahlurnen…) Kosten für Geschäftsbedürfnisse und erforderliche Reisen des Wahlvorstands. Auch die erforderlichen persönlichen Kosten der Wahlvorstandsmitglieder sind zu tragen. Hierzu zählen auch Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung.

2.    Versäumnis von Arbeitszeit
Die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. So weit es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, sind alle Mitglieder von der Arbeit zu befreien, das Arbeitsentgelt ist weiter zu zahlen. Führen Wahlvorstandsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen ihr Amt außerhalb der Arbeitszeit durch, so haben sie Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung
(nach § 37 Abs. 2 BetrVG)

BetrVG-Text:

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist,es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Anmerkungen:

Zu unterscheiden ist, ob eine BR Wahl nichtig ist, dieses ist nur in besonderen Ausnahmefällen der Fall oder ob wegen grober Fehler die Wahl angefochten wird. Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft; diese kann jederzeit bei einem Arbeitsgericht verhandelt werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Bei einer Nichtigkeit hat der BR rechtlich nie bestanden. (Vgl. Fitting, Rn 6)
Beispiel zur Nichtigkeit:
- Wahl ohne Wahlvorstand
- Bildung eines BR spontan auf einer Belegschaftsversammlung auf Zuruf
- Wahl einer Person, die offensichtlich kein Arbeitnehmer des Betriebes ist

Beispiele eines Anfechtunggrundes:
- Unrichtige Angabe des Minderheitengeschlechts
- Fehlende Angabe des Ortes des Wahllokales
- unterbliebene Auslosung der Reihenfolge der Vorschlagslisten gem.§ 10 Abs. 1 WO

Wird  gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, so kann die Wahl angefochten werden.
"Nicht jeder Versoß, sondern nur ein Verstoß  gegen wesentliche Vorschriften berechtigt zur Anfechtung. Als wesentlich sind solche Vorschriften anzusehen, die tragende Grundprinzipien der BRWahl enthalten. Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Regelungen (sog. Mussvorschriften (...). Bloße Ordnungsvorschriften oder Sollbestimmmungen (z.B. § 6 Abs. 2 WO) rechtfertigen die Anfechtung der Wahl im Allgemeinen nicht (...)." (Vgl. Fitting, § 19 BetrVG, RN 10)

Heilbare Mängel
Wird ein Verstoß rechtzeitig vom Wahlvorstand berichtigt, dann läuft eine Anfechtung ins Leere. "Rechtzeitig ist eine Berichtigung dann, wenn sie zu einem Zeipunkt erfolgt, dass danach die Wahl noch ordnungsgemäß ablaufen kann." Vgl. Fitting, § 19 RN 23



BetrVG-Text:

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

Anmerkungen:

Der Wahlvorstand hat nach dem Wahltag vor Ablauf einer Woche zur ersten konstituierenden Sitzung einzuladen - mit Zeitpunkt und Tagesordnungspunkten. Der erste Akt ist dann in dieser BR-Sitzung einen Wahlleiter zu wählen. In vielen Betriebsräten obliegt dem ältesten Mitglied im BR diese Aufgabe. Sollte auch der Vorsitzende des Wahlvorstandes ordentliches Mitglied im BR sein, kann auch er/sie als Wahlleiter oder Wahleiterin ernannt werden.

Termin der ersten BR-Sitzung
Nur die Einladung hat in der Wochenfrist zu erfolgen, der Termin als solcher kann frei bestimmt werden durch den Wahlvorstand (richtet sich aber nach der Amtszeit des BR). Beispiel: Der Wahltag ist am 19. März 2014, die öffentliche Stimmenauszählung am Abend des 19. März 14. Der Wahlvorstand hat von allen gewählten BR-Mitglieder eine Erklärung, dass sie die Wahl annehmen, dann kann der Wahlvorstand schon am 20. März 14 zur konstituierenden Sitzung einladen. Diese Sitzung könnte also sehr schnell schon am Freitag, den 21.3 oder Mo, den 24.3.14 stattfinden. Aber (!!!), wenn z.B. aus Gründen der Abwesenheit von BR-Mitgliedern (Urlaub, Krankheit) es erforderlich ist, die erste BR-Sitzung später durchzuführen, dann geht das auch, z.B. kann auch zur konstituierenden Sitzung am Di, den 1.4.2014 (kein Aprilscherz!) eingeladen werden.
"Den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung festzulegen, ist vielmehr dem Wahlvorstand überlassen, der, wenn die Amtszeit des bisherigen BR am Wahltag bereits abgelaufen war oder unmittlebar danach abläuft, die Sitzung sehr kurzfristig anberaumen muss.(..)" (Fitting, Rn 11 § 29 BetrVG)

Der Wahlleiter/ die Wahlleiterin hat dann die Aufgabe gem. § 26 BetrVG zuerst aus der Mitte des BR den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die einfache Mehrheit zur Wahl reicht, nähere Vorgaben gibt es zur Wahl nicht, d.h. es kann sowohl durch mündlichen Zuruf gewählt werden, oder geheim. Im Interesse der Wahlfreiheit der einzelnen Mitglieder im BR wird empfohlen, die Wahl zum Vorsitzenden und Stellvertreter geheim durchzuführen.

BetrVG-Text:

Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) (...)

Anmerkungen:

Die Aufgabe des Wahlvorstandes ist wie auch die Aufgabe als Betriebsrat ein Ehrenamt. Vgl. die Kommentierung von Fitting (26. Auflage) in § 16 RN 86: "Die Mitgliedschaft im Wahlvorst. - auch die der nicht stimmberechtigten Mitgl. nach Abs. 1 S. 6  (entsendete AN der Gewerkschaft) - ist ein unentgeltliches Ehrenamt (BAG 26.4.95 AP Nr. 17 zu § 20 BetrVG 1972)." Die Aufgabe des Wahlvorstandes findet zwar innerhalb der Arbeitszeit statt, aber es dennoch ein Ehrenamt. Das Arbeitsentgelt ist somit vom Arbeitgeber weiterzuzahlen. Also, es gibt keine besondere gesonderte zusätzliche Zahlung für die Tätigkeit als Wahlvorstand, aber das Entgelt wird weiter gezahlt. Soweit es die Arbeit im Wahlvorstand erforderlich ist, sind die Mitglieder, auch die nicht stimmberechtigten, von ihren arbeitsvertraglichen Tätigkeiten zu befreien. (§ 20 BetrVG RN 48).
"Eine stundenmäßige Begrenzung der Tätigkeit des Wahlvorst., durch den ArbGeb. ist unzulässig (...)".
In Anlehnung an den Regelungen für den Betriebsrat, ist bei dem Wahlvorstand aber immer auch zu klären, welche Aufgaben sind erforderlich! Nur für die erfüllenden Aufgaben des WV ist eine Arbeitsbefreiung möglich.Welche Aufgaben zu erledigen sind, hängt mit der Durchführung der Wahl zusammen, natürlich begründet auch auf die Wahlordnung. Dort wo eine Abwägung zu erfolgen hat, geht es um die Entscheidung des Wahlvorstandes. Er bestimmt für sich, welche Aufgaben er zu erledigen hat, dabei ist natürlich immer die Erforderlichkeit zu prüfen und die Entscheidungen in gewissenhafter Überlegungen zu treffen (Verhältnismäßigkeit).

BetrVG-Text:

Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) (...)

Urteile:

BAG Urteil v. 7.06.1989 (AZ 7 AZR 500/88) - Auszug aus dem Urteil siehe unten



Anmerkungen:

Ehrenamt als Betriebsrat und Wahlvorstand außerhalb der Arbeitszeit über 10 Stunden.

In manchen Situationen ist es erforderlich, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Betriebsrats oder des Wahlvorstandes außerhalb der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu erfolgen hat, insbesondere bei Teilzeitkräften kann das schnell vorkommen.
1. Prüfung: Sind die Aufgaben tatsächlich erforderlich und
2. Prüfung: Erfolgt die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen?

Was sind betriebsbedingte Gründe: - z.B.  Eigenart des Betriebes, Schichtarbeit oder Aufgaben, die durch den Arbeitgeber veranlasst wurden, z.B. für Betriebsräte, die ihm Rahmen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber länger verhandeln oder sehr relevante Aufgaben, die im Rahmen von Betriebsratssitzungen erfolgen. Bei dem Wahlvorstand kann es dazu kommen, dass aufgrund von Schichtarbeit vor oder nach einer Schicht noch eine Sitzung des Wahlvorstandes erfolgt oder am Wahltag in größeren Betrieben, ist das Wahllokal länger geöffnet (Schichtübergreifend). "Keine betriebsbedingten Gründe liegen vor, wenn das BR-Mitgl. aus persönlichen Gründen BR-Tatigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durchführt, die es auch ohne weiteres auch während der Arbeitszeit hätte durchführen können (..) " (Fitting, § 37 RN 87) Dieses gilt auch für den Wahlvorstand.
Die Arbeitszeit, die somit in begründeten o.g. Fällen außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, ist in Freizeit auszugleichen! Der ArbGeb. hat diesen Freizeitausgleich zu gewähren, analog auch f. den WV. Wenn der Arbeitgeber dieses innerhalb eines Monats nicht ermöglicht und "offensichtlich keinerlei erkennbare Gründe " angibt, dann kann das BR-Mitglied /der WV somit von sich aus den Zeitausgleich in Anspruch nehmen (vgl. Fitting, § 37 RN 93ff). Wird der Anspruch nicht innerhalb eines Monats erfüllt, siehe folgenden Auszug aus dem BAG.

Auszug aus dem BAG Urteil AZR 500/88
(b) Kann ausnahmsweise die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen (zu den Anforderungen im einzelnen BAG, Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (...) auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - zu B II 2 der Gründe) nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs.3  BetrVG). Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, ist die für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit nach Satz 2 zweiter Halbsatz dieser Vorschrift wie Mehrarbeit zu vergüten. Dieser Vergütungsanspruch entsteht daher nur, wenn betriebsbedingte Gründe eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erzwingen und danach auch einer entsprechenden Arbeitsbefreiung entgegenstehen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Ansprüchen steht weder dem Betriebsratsmitglied noch dem Arbeitgeber zu (....).

Aus der hier dargelegten Kette an Begründungen ist somit klar, dass es auch Fälle geben kann, in denen der Betriebsrat außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit sein Ehrenamt ausübt. In diesen Fällen kann es auch vorkommen, dass er über 10 Stunden sein Ehrenamt ausübt. Dieser Fall stößt nicht an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, denn es handelt sich nicht um eine Weisungsgebundenheit des Arbeitgebers, sondern rührt aus dem Zusammenhang der Aufgabenerfüllung der BR-Arbeit. Fazit: Auch wenn es eine Belastung ist, über 8 Stunden als Betriebsrat tätig zu sein, sogar wenn die "10-Std. Grenze" überschritten wird, dann hängt die Frage nur davon ab, ob die Tätigkeiten als Ehrenamtler betriebsbedingt erforderlich war. In diesen Fällen ist es dann auch bei überschreiten der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit "Mehrarbeit". Sicher sollte der BR und auch der Wahlvorstand, für den diese Regelungen auch in Anlehnung gelten, dafür Sorgen, dass es die Aussnahme ist, wenn Betriebsräte und Wahlvorstände über 8 Stunden hinaus ihre ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen. Das BAG begründet es wie folgt:

"Die Grundsätze der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamtes werden dadurch nicht in Frage gestellt. Das Betriebsratsmitglied erhält die Vergütung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BetrVG nicht für seine Betriebsratstätigkeit, sondern dafür, daß der Arbeitgeber über seine Arbeitszeit in vollem Umfange verfügen konnte."