Datenbank: Hinweise zur Wahlordnung

In der folgenden Datenbank haben wir ausführliche Hilfe für den Wahlvorstand und Erläuterungen zur Wahlordnung aufgeführt. Nutzen Sie einfach die Suchfunktion!  Wir sind offen für Anmerkungen, sollten Stichpunkte fehlen.

 

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Wahlordnungstext:

(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

Anmerkung Ibas:

Ausgehend dieses einfachen Satzes, dass der Wahlvorstand die Wahl zur BR-Wahl leitet, ergeben sich eine Fülle an Aufgaben für den Wahlvorstand. Leitung bedeutet, dass der Wahlvorstand die organisatorischen Voraussetzungen schafft, dass die Wahl nach demokratischen Gesichtspunkten unmittelbar und geheim im Betrieb durchgeführt wird.
Es ist der gesamte Wahlvorstand, der die Aufgabe hat die Leitung der Wahl zu organisieren, nicht der Vorsitzende des Wahlvorstandes (vgl. Fitting, RN 2 zur WO § 1).
Durch die Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetztes, vom 11. Dezember 2001, zuletztgeändert durch Verordnung 2021, wurde eine sogenannte Wahlordnung erlassen.


Wahlordnungstext:

(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Sitzungen des Wahlvorstands finden in Präsenzsitzungen statt. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands 1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, 2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2, 3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen. (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Anmerkung Ibas:

In der Regel werden auch Ersatzmitglieder für stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstandes ernannt. In den Fällen, wo ein ordentliches Mitglied verhindert ist, seine Arbeit im Wahlvorstand (z.B. Urlaub,Krankheit, Dienstreise) hat der oder die Vorsitzende des WV das entsprechende Ersatzmitglied hinzuziehen. Nähere Erläuterunen unter dem Stichwort "Ersatzmitglied".


Wahlordnungstext:

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

Anmerkung Ibas:

Nicht der Betriebsrat, sondern der Wahlvorstand kann für sich eine Geschäftsordnung erlassen, die Schriftform ist jedoch vorgegeben, andernfalls ist sie nichtig. Die Vorschriften müssen sich natürlich an das BetrVG und an die Wahlordnung halten. Eine Geschäftsordnung gilt nur für den Wahlvorstand, der sie auch beschlossen hat. Vgl. Fitting, RN 3 zu § 1 WO.
Die Sitzungen des WV sind grundsätzlich nicht öffentlich. Natürlich kann der WV zur Aufgabenerfüllung in seine Sitzung Vertreter des Arbeitgebers, der Gewerkschaft oder Sachverständige oder Bürokräfte hinzuziehen.

Wahlordnungstext:

(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach §14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Leiharbeitnehmer, der Verf.) nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.

Anmerkung Ibas:

Die Wählerliste ist von sehr großer Bedeutung, denn wer nicht in der Wählerliste aufgeführt ist, kann seine Stimme nicht abgeben, aber er könnte auch nicht gewählt werden. Fazit: Nur eingetragene Arbeitnehmer, die in der Wählerliste aufgeführt sind, können ihr aktives bzw. ihr passives Wahlrecht ausüben.
Eine wesentliche Vorfeldarbeit ist somit, die Wählerliste zu erstellen, die Grundinformationen hat der Arbeitgeber bereit zu stellen. Die Wählerliste muss bei Erlass des Wahlausschreibens vorliegen, nur dann können wesentliche Angaben z.B. wie groß der Betriebsrat sein wird, gemacht werden.
Zur Weiterarbeit, bitte auch folgende Themen im Zusammenhang mit der Wählerliste beachten:
- Welche Informationen muss der Arbeitgeber bereitstellen?
- Wer kommt überhaupt auf die Wählerliste, was ist z.B. mit Leitenden Angestellten?
- Kann die Wählerliste verändert werden?
- Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn ich feststelle, die Wählerliste ist falsch?


Wahlordnungstext:

(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Untererlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes (BetrVG) genannten Personen zu unterstützen.

Anmerkung Ibas:

Der Arbeitgeber sollte schriftlich vom Wahlvorstand aufgefordert werden, die entsprechenden Unterlagen für die Erstellung der Wählerliste bereitzustellen. Hinsichtlich des Verweise auf § 5 Abs. 3 BetrVG handelt es sich um die Gruppe der sog. Leitenden Angestellten. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, somit können Sie auch nicht wählen. Näheres zu diesem Thema unter "Leitende Angestellte".

Wahlausschreiben

§ 3 Abs. 1 WO Wahlausschreiben
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Wahlordnungstext:

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.

Anmerkung Ibas:

Eine ohne Wahlausschreiben durchgeführte BR-Wahl ist anfechtbar! Die angegebene Frist, dass eine Woche vor Ende der Amtszeit der Wahltag angesetzt werden soll, ist eine Soll-Vorschrift. Wenn die letzte BR-Wahl am 3. März 2010 stattfand, dann kann diese Vorschrift gar nicht eingehalten werden, denn für die regelmäßig stattfindenen Wahl ist die Periode v. 1.3 - 31.5 festgelegt. In diesem Wahl sollte der WV den Wahltag möglichst in der ersten Kalenderwoche des März 2014 festlegen.

Wahlordnungstext:

"Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

Anmerkung Ibas:

Einspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, nicht nur der unmittelbar betroffene ArbN. Die Wählerliste ist unrichtig, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer nicht eingetragen ist, oder eine nichtwahlberechtigte Person, z.B. ein Leitender Angestellte, eingetragen ist.

Nicht einspruchsberechtigt sind dagegen der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. (vgl. Fitting, 26 Aufl, RN 3 zu § 4 WO 2001)

Die vorgebene Frist zum schriftlichen Einspruch ist einzuhalten. Hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben eine Uhrzeit angegeben, zu der die Frist abläuft, dann ist diese einzuhalten.

Wahlordnungstext:

(1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

Anmerkung Ibas:

"Nach Ablauf der Frist können grundsätzlich keine Wahlvorschläge mehr rechtswirksam eingereicht werden (vgl. § 8 Abs. 1). Zr Einhaltung der Ausschlussfrist reiht auch die Übermittlung der Wahlvorschläge per Telefax, wenn das Original nachgereicht wird."
(RN 4, § &  WO), Fitting)

! Wird bis zur Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, dann hat der WV eine Nachrist einzuberaumen, vlg. § 9 WO)

Gibt es nur eine Vorschlagsliste, dann bezeichnet man die Wahl als "Personenwahl".

Wählerliste - darf sie verändert werden?

§ 4 Abs 3 WO Einspruch gegen Wählerliste
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Wahlordnungstext:

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchfrist die Wählerliste nur bei Schreifehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berechtigt oder ergänzt werden.

Anmerkung Ibas:

Bis einem Tag vor dem Wahltag, darf die Wählerliste noch angepasst werden. Findet z.B. die BR-Wahl am 17 März statt, aber am 1. März werden noch 2 Arbeitnehmer eingestellt und sie haben das 18. Lebensjahr vollendet, dann dürfen sie bei der Betriebsratswahl ihr aktives Wahlrecht ausüben. Deshalb muss der Wahlvorstand diese Arbeitnehemr in die Wählerliste aufnehmen.

Wahlordnungstext:

7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.

Anmerkung Ibas:

Eine erkennbare Reihefolge der Bewerberinnen und Bewerber ist wichtig und erforderlilch mit der entsprechenden Zustimmung der Kandiaten (vgl. § 6 Abs. 3). Das bedeutet nicht, dass die Reihenfolge alphabetisch zu erfolgen hat. Die Vorschlagslisten sind mit den entsprechenden Stützunterschriften zu versehen.

Wahlordnungstext:

(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

Urteile:

vgl. im BetrVG § 14 Abs. 5 BetrVG



Wahlordnungstext:

"Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, ....)

Anmerkung Ibas:

In einem Betrieb plant der Betriebsrat mit der IGM eine Vorschlagsliste auf den Weg zu bringen. In diesem Fall, gem. § 14 Abs. 5 BetrVG, bedarf es zwei Beauftragte der Gewerkschaft, die eine Vorschlagsliste zur BR-Wahl unterschreiben. Natürlich hat auch die Gewerkschaft die Frist, die im Wahlausschreiben steht einzuhalten, aber es bedarf nur zweier Beauftragter der Gewerkschaft, damit die Vorschlagsliste gültig ist.

Der Wahlvorstand erhält also die Vorschlagsliste, im Kennwort ist klar ersichtlich, dass es eine Liste z.B. der IG Metall ist. In diesem Fall gelten somit nicht das Quorum an Stützunterschriften, wie es im Wahlausschreiben steht, sondern hier greift das BetrVG - § 14 Abs. 5 BetrVG.

In diesem Sonderfall ist es also nicht erforderlich, dass die Liste von einem Mindestquorum an Stützern der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt werden muss. Im Wahlausschreiben wird geklärt, wieviele Personen im Normalfall eine Vorschlagsliste zu stützen haben.

Es ist halt wichtig zu wissen, dass bei der BR-Wahl zwei Verfahren möglich sind, wie es zu einer gültigen Vorschlagsliste kommt. Sollte jemand den Einwand machen, dass sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dann ist hier zu erwähnen, dass die Gewerkschaften eine besondere Stellung im BetrVG sowie durch das Grundgesetz haben. "Diese unterschiedliche Behandlung der Wahlvorschläge der ArbN soll die Wahl auf ernsthafte Bewerber beschränken. Bei gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen ist diesem Gesichtspunkt bereits dadurch Rechnung getragen, dass eine Gewerkschaft hinter dem Wahlvorschlag steht(...)." (Fitting, 26.Aufl., RN67)
Übrigens, wen die Gewerkschaft als Beauftragte bestimmt, ist Sache der Gewerkschaft. Es könnten also auch von der Ortsverwaltung der IGM zwei Beauftragte aus dem IGM-Vertrausenskörper benannt werden.

Vorschlagslisten- Prüfung durch den WV

§ 7 WO Prüfung der Vorschlagslisten
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Wahlordnungstext:

(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Anmerkung Ibas:

Der WV hat jede Vorschlagsliste, die fristgerecht eingereicht wird, unverzüglich zu prüfen; dieses ist eine Rechtspflicht des Wahlvorstandes. "Ergibt diePrüfung, dass die Liste den Erfordernisse nicht genügt, so ist entweder ihre Üngültigkeit festzustellen (unheilbar vgl. § 8 Abs. 1 WO) oder sie ist zu beanstanden (wenn es ich um einen heilbaren Mangel handelt - § 8 Abs. 2 WO). (RN 4 WO § 7, Fitting)
"Die Prüfung muss unverzüglich, dhohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Grundsätzlich ist sie spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Vorschlagslisten vorzunehmen." (Rn 6 3 7 WO, Fitting) Diese Frist von zwei Arbeitstagen kann in Ausnahmefällen überschritten werden; den Grund sollte der WV im Protokoll festhalten.
Sofort nach Kenntnis, dass eine Vorschlagsliste zu beanstanden ist, hat der WV den Listenvertreter zu informieren. Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen. "Die beanstandete Liste darf der Wahlvorst. aus Beweisgründen nicht zurückgeben (...) ( RN 7 § 7 WO, Fitting).

Wahlordnungstext:

§ 8 Ungültige Vorschlagslisten (1) Ungültig sind Vorschlagslisten, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.

Anmerkung Ibas:

Einige Hinweise - es können nicht alle Fälle dargelegt werden, ggfs. eMail-Hilfe in Anspruch nehmen: info@br-wahl.com

1. Wird eine Vorschlagsliste nach der Frist eingereicht, ist sie ungültig.
2. Auf der Vorschlagsliste ist keine erkennbare Reihenfolge der Kandidaten oder die unzureichende Anzahl von Unterschrift auf der Liste,  dann ist die V-Liste ebenfalls ungültig.
3. Die Liste ist eine Gewerkschaftsliste, es haben nicht zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschrieben, dann ist die Liste auch ungültig.
In diesen Fällen ist der Listenvertreter unter Angabe der Gründe zu informieren. Bis zum Fristeende (vgl. Fristen, die im Wahlausschreiben festgelegt wurden) können neue Vorschlagslisten eingereicht werden.
4. Eine nicht-wählbare Person ist auf der Vorschlagsliste als Kandidat benannt. Die Liste ist ungültig. Der WV darf zum einen diese Vorschlagsliste nicht zur Wahl zulassen, aber er kann den Fehler auch nicht ändern. Also auch hier, ist eine neue Liste bis zum Fristende einzureichen.
5. Nach Ablauf der Einreichungsfrist, tritt die Situation ein, dass ein Kandidat nicht an der BR-Wahl teilnehmen kann, z.B. er verstirbt oder er scheidet aus dem Betrieb aus. In diesen Fällen hat der WV die Vorschlagsliste zu ändern, jedoch die Liste zur Wahl zuzulassen.
6. Der Verdacht,  eine Vorschlagsliste ist gefältscht. Der WV hat nicht das Recht diesen Umtand zu bewerten bzw. eine Liste von der Wahl auszuschließen. In diesen Fällen kann die BR Wahl nach der Wahl vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, es klärt dann die Frage, ob die Vorschlagsliste gefälscht worden ist.
7. In den Fällen des Absatzes § 8. Abs. 2 sind die Mängel heilbar, hierzu ist eine Frist von drei Arbeitstagen einzuhalten.
z.B. es fehlt die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Wahl oder
- durch Streichung von Personen auf der Vorschlagsliste, wird die Zahl der erforderlichen Unterschriften unterschritten. (vgl. RN 7ff. § 8 WO, Fitting).

Wahlordnungstext:

(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. (2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.

Anmerkung Ibas:

Ausnahmen gibt es immer wieder: Befindet sich auf den Vorschlagslisten keine Person, die dem Minderheitengeschlecht angehört, dann ist keine Nachrist vorgesehen. Aber wenn nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen werden, als es das Wahlausschreiben hinsichtlich der Größe des BR vorsieht, dann ist eine Nachfrist anzusetzen. Ziel ist es, dass eine BR Wahl erfolgt, mit der entsprechenden vorgesehenen Größe.

Wird auch in der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, dann wird kein BR gewählt. Der WV hat diese Information im Betrieb an die entsprechenden Stellen auszuhängen (dort wo auch das Wahlausschreiben aushing). Mit der Bekanntmachung des WV, dass keine BR Wahl stattfindet, ist seine Aufgabe beendet. Um eine neue BR Wahl einzuleiten, muss zuerst ein neuer WV eingesetzt werden.

Wahlordnungstext:

(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).

Anmerkung Ibas:

"Ordnungsnummern sind von Bedeutung, wenn mehrere Vorschlagslisten, eingereicht worden sind. Die Ordnungsnummern snd entscheidend für die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln (§11 Abs. 2 WO)." Die Reihenfolge wird vom WV im Losverfahren , unter Anwesenheit der Listenvertreter, entschieden.
Ist das Wahlausschreiben an mehren Orten bekannt gemacht worden, so sind auch die Vorschlagslisten an den entsprechenden Orten auszuhängen.
Beispiel für die Fristenberechnug. 1 Woche vor Wahltag
Ist z.B. der Wahltag für Donnerstag, den 17.4.2014 festgelegt worden, dann sind die Vorschlagslisten spätestens am Mittwoch, den 9.4.14 auszuhängen.

Wahlordnungstext:

siehe in Datenbank Grundlagen zur BetrVG

Wahlordnungstext:

(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. die Vorschlagslisten, 3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gebenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie 5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin ode dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken. (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneteten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf." (....)

Anmerkung Ibas:

Wird das Wahlauschreiben nachträglich geändert, dann hat der Wahlvorstand auch diese geänderte Fassung den  Briefwählern auszuhändigen bzw. nachzusenden! (Vgl. Fitting RN 5 WO §24 WO 2011).
Die Kosten der Briefwahl trägt der Arbeitgeber, die Adressen der Wahlberechtigten hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand auszuhändigen.
Achtung! In einem 3-Schichtbetrieb ist es nicht möglich, dass der Wahlvortstand den Wahlberechtigten der Nachtschicht automatisch die Briefwahlunterlagen zusendet. In diesen Fällen ist es ja möglich, den Zeitraum der Stimmabgabe an verschiedenen Tagen so zu ermöglichen, dass z.B. die Wahlberechtigten abends um 22.00 Uhr oder morgens nach der Nachschicht ab 5.30 h ihre Stimmabgabe durchführen können.
In den Fällen, in denen jedoch die Arbeitnehmer die Briefwahl "anfordern", hat der WV diesem Anliegen nach zu kommen!

Wahlordnungstext:

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

Anmerkung Ibas:

siehe in der Datenbank "Grundlagen im BetrVG"