In der folgenden Datenbank haben wir ausführliche Hilfe für den Wahlvorstand und Erläuterungen zur Wahlordnung aufgeführt. Nutzen Sie einfach die Suchfunktion! Wir sind offen für Anmerkungen, sollten Stichpunkte fehlen.
Die Hauptaufgabe des Wahlvorstandes | |
§ 1 WO Wahlordnung Weiterlesen ... |
Ausgehend dieses einfachen Satzes, dass der Wahlvorstand die Wahl zur BR-Wahl leitet, ergeben sich eine Fülle an Aufgaben für den Wahlvorstand. Leitung bedeutet, dass der Wahlvorstand die organisatorischen Voraussetzungen schafft, dass die Wahl nach demokratischen Gesichtspunkten unmittelbar und geheim im Betrieb durchgeführt wird.
Es ist der gesamte Wahlvorstand, der die Aufgabe hat die Leitung der Wahl zu organisieren, nicht der Vorsitzende des Wahlvorstandes (vgl. Fitting, RN 2 zur WO § 1).
Durch die Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetztes, vom 11. Dezember 2001, zuletztgeändert durch Verordnung 2021, wurde eine sogenannte Wahlordnung erlassen.
Beschlüsse im Wahlvorstand - Video u Telefonkonferenzen | |
§ 1 Absatz 3, 4 und 5 WO Wahlvorstand Weiterlesen ... |
In der Regel werden auch Ersatzmitglieder für stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstandes ernannt. In den Fällen, wo ein ordentliches Mitglied verhindert ist, seine Arbeit im Wahlvorstand (z.B. Urlaub,Krankheit, Dienstreise) hat der oder die Vorsitzende des WV das entsprechende Ersatzmitglied hinzuziehen. Nähere Erläuterunen unter dem Stichwort "Ersatzmitglied".
Geschäftsordnung des Wahlvorstandes | |
§ 1 Abs. 2 WO Wahlvorstand Weiterlesen ... |
Wählerliste erstellen | |
§ 2 WO Wählerliste Weiterlesen ... |
Die Wählerliste ist von sehr großer Bedeutung, denn wer nicht in der Wählerliste aufgeführt ist, kann seine Stimme nicht abgeben, aber er könnte auch nicht gewählt werden. Fazit: Nur eingetragene Arbeitnehmer, die in der Wählerliste aufgeführt sind, können ihr aktives bzw. ihr passives Wahlrecht ausüben.
Eine wesentliche Vorfeldarbeit ist somit, die Wählerliste zu erstellen, die Grundinformationen hat der Arbeitgeber bereit zu stellen. Die Wählerliste muss bei Erlass des Wahlausschreibens vorliegen, nur dann können wesentliche Angaben z.B. wie groß der Betriebsrat sein wird, gemacht werden.
Zur Weiterarbeit, bitte auch folgende Themen im Zusammenhang mit der Wählerliste beachten:
- Welche Informationen muss der Arbeitgeber bereitstellen?
- Wer kommt überhaupt auf die Wählerliste, was ist z.B. mit Leitenden Angestellten?
- Kann die Wählerliste verändert werden?
- Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn ich feststelle, die Wählerliste ist falsch?
Wählerliste - Welche Informationen stellt der Arbeitgeber bereit? | |
§2 Abs. 2 WO Wählerliste Weiterlesen ... |
Wahlausschreiben | |
§ 3 Abs. 1 WO Wahlausschreiben Weiterlesen ... |
Wählerliste - welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer? | |
§ 4 Abs. 1 WO Einspruch gegen Wählerliste Weiterlesen ... |
Vorschlagslisten - Einreichung - Fristen sind zu beachten | |
§ 6 Abs. 1 WO Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
Wählerliste - darf sie verändert werden? | |
§ 4 Abs 3 WO Einspruch gegen Wählerliste Weiterlesen ... |
Vorschlagslisten - Kandidatur nur auf einer Liste | |
§ 6 Abs. 7 WO Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
Vorschlagslisten - Unterschrift nur auf einer Liste gültig | |
§ 6 Abs. 5 WO Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
Vorschlagslisten der Gewerkschaften - nur 2 Beaufragte müssen unterschreiben | |
§ 7 Abs.2 Prüfung der Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
vgl. im BetrVG § 14 Abs. 5 BetrVG
In einem Betrieb plant der Betriebsrat mit der IGM eine Vorschlagsliste auf den Weg zu bringen. In diesem Fall, gem. § 14 Abs. 5 BetrVG, bedarf es zwei Beauftragte der Gewerkschaft, die eine Vorschlagsliste zur BR-Wahl unterschreiben. Natürlich hat auch die Gewerkschaft die Frist, die im Wahlausschreiben steht einzuhalten, aber es bedarf nur zweier Beauftragter der Gewerkschaft, damit die Vorschlagsliste gültig ist.
Der Wahlvorstand erhält also die Vorschlagsliste, im Kennwort ist klar ersichtlich, dass es eine Liste z.B. der IG Metall ist. In diesem Fall gelten somit nicht das Quorum an Stützunterschriften, wie es im Wahlausschreiben steht, sondern hier greift das BetrVG - § 14 Abs. 5 BetrVG.
In diesem Sonderfall ist es also nicht erforderlich, dass die Liste von einem Mindestquorum an Stützern der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt werden muss. Im Wahlausschreiben wird geklärt, wieviele Personen im Normalfall eine Vorschlagsliste zu stützen haben.
Es ist halt wichtig zu wissen, dass bei der BR-Wahl zwei Verfahren möglich sind, wie es zu einer gültigen Vorschlagsliste kommt. Sollte jemand den Einwand machen, dass sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dann ist hier zu erwähnen, dass die Gewerkschaften eine besondere Stellung im BetrVG sowie durch das Grundgesetz haben. "Diese unterschiedliche Behandlung der Wahlvorschläge der ArbN soll die Wahl auf ernsthafte Bewerber beschränken. Bei gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen ist diesem Gesichtspunkt bereits dadurch Rechnung getragen, dass eine Gewerkschaft hinter dem Wahlvorschlag steht(...)." (Fitting, 26.Aufl., RN67)
Übrigens, wen die Gewerkschaft als Beauftragte bestimmt, ist Sache der Gewerkschaft. Es könnten also auch von der Ortsverwaltung der IGM zwei Beauftragte aus dem IGM-Vertrausenskörper benannt werden.
Vorschlagslisten- Prüfung durch den WV | |
§ 7 WO Prüfung der Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
Vorschlagslisten - Ungültige Listen - WAS TUN? | |
§ 8 Wo Ungültige Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
Vorschlagslisten - Keine gültigen Vorschläge - dann Nachfrist | |
§ 9 WO Nachfrist für Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
Vorschlagslisten - Bekanntmachung spätestens 1 Woche vor dem Wahltag | |
§ 10 WO Bekanntmachung der Vorschlagslisten Weiterlesen ... |
Wahlvorschriften - Einstufiges Wahlverfahren - Stützunterschriften wie viele? | |
§ 14 Abs. 4 BetrVG Weiterlesen ... |
Konstituierende Sitzung - Wahl des BR-Vorsitzenden und Stellvertreter | |
siehe BetrVG 29 Abs. 1 Weiterlesen ... |