Im BetrVG wird in § 13 Abs. 2 Nr. 1 festgelegt, dass eine Neuwahl unter bestimmten Bedingungen zu erfolgen hat, wenn sich die Belegschaftsstärke ändert.
" (2) Außerhalb dieser Zeit (gemeint ist der reguläre vierjährige Rhythmus v. 1.3.-31.5, der Verfasser)
ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um
fünfzig, gestiegen oder
gesunken ist, (...)."
Achtung: Der Gesetzgeber geht hier von einer Stichtag-Regelung aus. Es geht um den Tag der BR-Wahl, also der Tag, an dem die Stimmabgabe erfolgte. Beispiel: Der Wahltag der BR-Wahl findet am 13. März 2022 statt, nach 24 Monaten, läuft die Frist am 13. März 2024 ab, der Stichtag ist der 14.März 2024. Stellt der Betriebsrat fest, dass an diesem Stichtag die o.g. Schwellenwerte erreicht werden und die Belegschaftsstärke der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sich wesentlich geändert hat, sind Neuwahlen einzuleiten.
Zu den Schwellenwerten sei noch angefügt, es müssen beide Bedingungen erfüllt sein. Die Belegschaft muss um die Hälfte gestiegen oder gesunken sein und es müssen mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger sein.
(Vgl. Fitting, § 13, RN 29)