Das vereinfachte Wahlverfahren (Wahlordnung ab 2021)

In Betrieben mit mehr als 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet das sogenannte "Vereinfachte Wahlverfahren" Anwendung (zwingende Vorschrift gem. § 14a BetrVG)

In Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern kann zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden, das vereinfachte einstufige Wahlverfahren anzuwenden (§ 14a Abs. 5 BetrVG).

Die Größe des Betriebsrats ist in § 9 BetrVG festgelegt:
5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmern = der BR besteht aus 1 Person
21 bis 50 Arbeitnehmern = der BR besteht aus 3 Mitgliedern:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__9.html

Die Betriebsratswahlen werden ordnungsgemäß durchgeführt, indem ein Wahlvorstand bestellt wird,

Der Wahlvorstand besteht zwingend aus drei (und nicht mehr) wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 17 a Nr. 2 BetrVG). Einer von ihnen wird als Vorsitzender bestimmt (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Es macht aber Sinn, zusätzlich Stellvertreter zu benennen, und zwar jeweils für ein bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes, damit gewährleistet ist, wann der Vertretungsfall einsetzt.

Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Per Beschluss des Wahlvorstandes können die Sitzungen auch per Videokonferenz stattfinden.

 

Die Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren: Der Wahlvorstand wurde bestellt

Der Wahlvorstand existiert schon, er wurde durch den amtierenden Betriebsrat oder durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder auf Antrag eines Arbeitsgerichts bestellt.

1. Schritt: Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor

2. Schritt: Einleitung der Wahl durch Aushang des Wahlausschreibens

3. Schritt: Die Wahlversammlung

4. Schritt: Die Konstituierung des Betriebsrats

 

1.Schritt: Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor zurück zur Auswahl

Der Wahlvorstand beruft eine erste Sitzung ein und beginnt mit der Organisation der Wahlversammlung, auf der der Betriebsrat in geheimer Wahl zu wählen ist. Folgende Themen sind abzuarbeiten:

  • Aufstellung der Wählerliste, getrennt nach Geschlechtern
  • Erlass des Wahlausschreibens
  • Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen

Die Wählerliste hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand auszuhändigen. Der Wahlvorstand prüft diese Liste; sie kann von den Arbeitnehmern jederzeit an den betriebsüblichen Zeiten beim Wahlvorstand eingesehen werden.

 

2. Einleitung der Wahl durch Aushang des Wahlausschreibens zurück zur Auswahl

Durch den Erlass des Wahlausschreibens wird der Tag der Wahlversammlung festgelegt. Es sollte zwischen Aushang dieses Wahlausschreibens und dem Tag der BR-Wahl ein angemessener Zeitraum – in der Regel zwei Wochen – festgelegt sein. In diesem Zeitraum ist es möglich, Wahlvorschläge einzureichen, dieses hat mindestens 1 Woche vor der Wahlversammlung gegenüber dem Wahlvorstand zu erfolgen (vgl. § 36 Abs. 5, WO 2021).

Die Wahlvorschläge sind mit den erforderlichen Stützunterschriften (vgl. § 14 Abs. 4 BetrVG) spätestens 1 Woche vor dem Wahltag beim Wahlvorstand einzureichen! Wenn keine Wahlvorschläge eingereicht wurden, dann hat der Wahlvorstand dieses an demselben Ort, wo das Wahlausschreiben hängt, bekannt zu machen. In diesem Fall findet keine Wahl statt!

Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste beträgt drei Tage seit Erlass des Wahlausschreibens.

Der Wahlvorstand bereitet alles für die Wahlversammlung vor: Räumlichkeiten für die Wahlversammlung, Wahlurne beschaffen, Stimmzettel etc.

Briefwahl:
Die nachträgliche Stimmabgabe (§ 35 Abs. 1 Wo) ist für Arbeitnehmer*innen möglich, die nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können ( aus persönlichen Gründen oder die aus dienstlichen Gründen an der Teilnahme der Wahlversammlung verhindert sind). Sie müssen die Briefwahl spätestens 3 Tage vor der Wahlversammlung beim Wahlvorstand beantragen (geht auch mündlich, aber schriftlich z.B. per eMail ist sicherer).

 

3. Schritt: Die Wahlversammlung zurück zur Auswahl

Der Wahlvorstand eröffnet die Wahlversammlung, er hat das Hausrecht am Versammlungsort. Es geht um die Wahl zum Betriebsrat, aus diesem Grunde haben nur wahlberechtigte Arbeitnehmer und die zuständige Gewerkschaft ein Zugangsrecht zur Versammlung – nicht der Arbeitgeber und auch nicht leitende Angestellte.

Nach der geheimen Stimmabgabe kann, vorausgesetzt es gibt keine Briefwahl, direkt ausgezählt werden. Es kommt darauf an, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen (Kleinbetriebe unter 20 wahlberechtigte AN), ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Lehnt jedoch diese Person das Mandat ab, dann ist die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die gewählten Personen haben bekannt zu geben, ob sie die Wahl annehmen. Achtung, bei der Wahl eines 3-köpfigen Betriebsrats, ist das "Minderheiten-Geschlecht" zu berücksichtigen.

Sollte per Briefwahl gewählt worden sein gilt folgendes: Die öffentliche Stimmauszahlung kann erst erfolgen, wenn die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen sind. Deshalb hat der Wahlvorstand den Termin der Stimmauszahlung mit Ort und Zeit bekannt zu machen. Der Termina sollte aber spätestens vier Tage nach der Wahlversammlung festgelegt werden. Falls nach diesem festgelegten Termin noch Briefwahl Unterlagen eingehen, sind diese dann als ungültig zu kennzeichnen.

Achtung: Die §§ 24,25 der Wahlordnung für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) gelten auch für dieses vereinfachte Wahlverfahren!

Im Rahmen der öffentlichen Stimmenauszählung stellt der Wahlvorstand fest, wer in den Betriebsrat gewählt wurde. Es sind die Kandidaten*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit ist auszulosen, wer das Mandat erhält.

Der Wahlvorstand muss über die Stimmenauszählung ein Protokoll erstellen, der Vorsitzende und ein weitere Mitglied des Wahlvorstandes müssen dieses unterschreiben.

Der Wahlvorstand hat allen gewählten Mitglieder bekannt zu geben, dass sie gewählt wurden. Sie müssen gegenüber dem Wahlvorstand erklären, dass sie die Wahl annehmen.

 

4. Schritt: Die Konstituierung des Betriebsrats zurück zur Auswahl

Nach der Wahlversammlung lädt der Wahlvorstand zur ersten Sitzung des Betriebsrats ein. Der Wahlvorstand hat diese konstituierende Sitzung vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG).

Die letzte Aufgabe: Die kompletten Wahlunterlagen überlässt der Wahlvorstand dem Betriebsrat! Glückwunsch, die Wahl wurde erfolgreich durchgeführt.

 

Betriebsratswahl im zweistufigen Verfahren in Kleinbetrieben (!! Ohne Wahlvorstand)

Wie kommt es in Kleinbetrieben (unter <100 wahlberechtigte Arbeitnehmer) zur BR-Wahl?

1. Schritt: Einladung zur Wahlversammlung

2. Schritt: Die Wahlversammlung findet statt

3. Schritt: Einleitung der Wahl durch Aushang des Wahlausschreibens

4. Schritt: Der Betriebsrat wird auf der zweiten Wahlversammlung gewählt

5. Schritt: Die Konstituierung des Betriebsrats

 

1. Schritt: Einladung zur Wahlversammlung zurück zur Auswahl

Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (einladende Stelle) laden zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Mit der Einladung können schon Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes unterbreitet werden (mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer aus dem Betrieb). Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen (§ 28 Wahlordnung, WO). Die Einladenden informieren den Arbeitgeber über die Wahlversammlung und fordern ihn auf, die Unterlagen für den Wahlvorstand vorzubereiten (§ 28 Abs. 2 WO) und ihnen in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.

 

2. Schritt: Die Wahlversammlung findet statt zurück zur Auswahl

Ein Versammlungsleiter führt durch die Wahlversammlung, die während der Arbeitszeit abgehalten wird, sie hat folgenden Zweck:

  • Wahl des Wahlvorstandes
  • Aufstellung der Wählerliste getrennt nach Geschlechtern
  • Erlass des Wahlausschreibens
  • Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen

Es klingt kompliziert, aber wenn diese erste Wahlversammlung durchgeführt werden soll, sollte schon alles – insbesondere die entsprechenden oben genannten Formulare - sorgfältig vorbereitet sein. Zuerst wird mit der Mehrheit der Anwesenden der Wahlvorstand gewählt. Er besteht aus 3 Mitgliedern, von denen einer zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes gewählt wird.

In der Praxis hat sich bewährt, dass nach der Wahl des Wahlvorstandes die Versammlung kurz unterbrochen wird, damit der Wahlvorstand in Ruhe arbeiten kann und jeder überlegen kann, ob Interesse an einer Kandidatur besteht.
Der Wahlvorstand erhält den verschlossen Brief mit der Wählerliste und bereitet das Wahlausschreiben vor. Die Arbeitnehmer sollten aufgefordert werden, zu prüfen, ob sie in der Wählerliste aufgeführt worden sind. Einsprüche können nur binnen 3 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens gegenüber dem Wahlvorstand erfolgen!

Nach der kurzen Pause wird das Wahlausschreiben vorgestellt, mit diesem Akt ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Dieses Wahlausschreiben ist dann direkt am selben Tag im Betrieb zu veröffentlichen und hat bis zum Tag der Stimmabgabe (2. Wahlversammlung) ausgehängt zu bleiben. Das Wahlausschreiben kann auch zusätzlich per eMail an die Belegschaft verteilt werden. Durch das Wahlausschreiben ist der Tag der 2. Wahlversammlung festgelegt, an diesem Tag wird die BR-Wahl durchgeführt. Diese 2. Wahlversammlung muss eine Woche nach der ersten Wahlversammlung stattfinden! (§ 14a Abs. 1 Satz 4 BetrVG)

Wer kandidiert nun für den Betriebsrat?

Bis zum Schluss der Wahlversammlung können Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand gemacht werden. Entweder werden die Vorschläge von den Walberechtigten und der Gewerkschaft schriftlich eingereicht, oder die Wahlvorschläge werden auf Zuruf gegenüber dem Wahlvorstand benannt. Wichtig: Die BR-Wahl wird als sog. Personenwahl stattfinden. Sollten keine Wahlvorschläge eingereicht worden sein, bzw. bis zum Ende der Wahlversammlung sind keine Arbeitnehmer zur Kandidatur bereit sein (mündliche Vorschläge sind möglich), muss der Wahlvorstand diesen Zustand im Protokoll festhalten und die 2. Wahlversammlung, sprich die Betriebsratswahl, findet nicht statt!

 

3. Schritt: Einleitung der Wahl durch Aushang des Wahlausschreibens zurück zur Auswahl

Was ist noch zu erledigen nach der ersten Wahlversammlung?

  1. Ein Protokoll wird erstellt, es ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
  2. Nach der Beendigung der Wahlversammlung veröffentlicht der Wahlvorstand das Wahlausschreiben.
  3. Er prüft eingehend die Wählerliste und nimmt ggfs. Einsprüche zur Wählerliste auf.
  4. Der Stimmzettel wird erstellt für die geheime Wahl. Falls erforderlich, werden auch Briefwahlunterlagen verschickt, d.h. wahlberechtigte AN, die verhindert sind, an der 2. Wahlversammlung teilzunehmen, können bis spätestens 3 Tage vor dem Wahltag eine Briefwahl beantragen.
  5. Weitere Vorbereitungen für die 2. Wahlversammlung: Geschlossene Wahlurne organisieren; entsprechende Raumgestaltung planen, für eine geheime Wahl; genauso wie bei Kommunal- oder Bundestagswahlen.

 

4. Schritt: Der Betriebsrat wird auf der zweiten Wahlversammlung gewählt zurück zur Auswahl

Der Wahlvorstand eröffnet die 2. Wahlversammlung, er hat Hausrecht am Versammlungsort. Es geht um die Wahl zum Betriebsrat, aus diesem Grunde haben nur wahlberechtigte Arbeitnehmer und die zuständige Gewerkschaft ein Zugangsrecht zur Versammlung – nicht der Arbeitgeber und auch nicht leitende Angestellte.

Nach der geheimen Stimmabgabe kann, vorausgesetzt es gab keine Briefwahl, direkt ausgezählt werden. Es kommt darauf an, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen (Kleinbetriebe unter 20 wahlberechtigte AN), ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Lehnt diese Person das Mandat ab, ist die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die gewählten Personen haben bekannt zu geben, ob sie die Wahl annehmen. Achtung, bei der Wahl eines 3-köpfigen Betriebsrats, ist das "Minderheiten-Geschlecht" zu berücksichtigen.

Sollte per Briefwahl gewählt worden sein, muss der Wahlvorstand die Wahlurne verschließen. Nach Rücksendung der Briefwahlunterlagen, werden die Briefwahlunterlagen zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung geöffnet und die Stimmzettel in die Urne gelegt. Danach findet die Stimmauszählung statt.

Im Rahmen der öffentlichen Stimmenauszählung stellt der Wahlvorstand fest, wer in den Betriebsrat gewählt wurde. Es sind die Kandidaten*innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit ist auszulosen, wer das Mandat erhält.

Der Wahlvorstand muss über die 2. Sitzung noch ein Protokoll erstellen, der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes haben dieses zu unterschreiben.

 

5. Schritt: Die Konstituierung des Betriebsrats zurück zur Auswahl

Nach der 2. Wahlversammlung lädt der Wahlvorstand zur ersten Sitzung des Betriebsrats ein. Ist nur ein Mitglied zu wählen, ist diese Person automatisch der Betriebsratsvorsitzende. Im drei-köpfigen Gremium sind in dieser konstituierenden Sitzung der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter zu wählen. Der Wahlvorstand hat diese konstituierende Sitzung vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG).

Die letzte Aufgabe: Die kompletten Wahlunterlagen überlässt der Wahlvorstand dem Betriebsrat! Glückwunsch, die Wahl wurde erfolgreich durchgeführt.

 

 

Fragen zur BR-Wahl sollten im Vorfeld geklärt werden, und zwar immer vor Veröffentlichung des Wahlausschreibens.

Wir helfen gerne und geben Hilfestellungen, entweder
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